Hundekontrolle, Meldepflicht
Zuhanden der Hundekontrolle meldet die Halterin oder der Halter innerhalb von 14 Tagen dem Veterinäramt AR folgende Tatbestände:
- das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes
- den Halterwechsel
- den Tod des Hundes
- die Namens- und Adressänderung der Halterin oder des Halters
- das Erlangen der erforderlichen Sachkundenachweise gemäss der eidg. Tierseuchenverordnung
- in einem anderen Kanton angeordnete Massnahmen